von Gwynn » Fr Aug 09, 2024 12:04 am
Entwurf einer Kaiserlichen Rechtsordnung
von Elyan von Danrad, dem Rechtslegaten vom Kaiserreich Karcanon in Helion, nach ersten Absprachen mit den Vertretungen aus Gorgonya und Taron don Umn im Kaiserlichen Rat.
1. Was ist das Kaiserreich Karcanon
Das Kaiserreich Karcanon ist ein Reich aus Reichen und Gebieten, die sich dem Kaiser oder dem Kaiserreich entweder selbst unterstellt haben oder von ihren Herrschenden dem unterstellt wurden, und allen vernunftbegabten Lebewesen darin. Es steht für die Verteidigung des Lichts und für Frieden durch Verhandlung und Verbindung und Handel zugleich.
Alle Teile des Kaiserreichs erkennen die Rechtsordnung des Kaiserreiches an. Wer vor dieser Rechtsordnung schon Teil des Kaiserreiches Karcanon war, dessen Vertretende können im Kaiserlichen Rat über die Form und Fassung dieser Rechtsordnung mitbestimmen. Wer nach Inkrafttreten dieser Rechtsordnung sich dem Kaiserreich anschließt, erkennt die Gültigkeit dieser Rechtsordnung von vornherein an, kann sich später aber für Mehrheiten im Kaiserlichen Rat einsetzen, diese gemeinsam zu ergänzen oder zu modifizieren.
2. Was ist der Kaiser
Der Kaiser ist der Souverän der Länder des Kaiserreichs. Er allein kann den Kaiserlichen Rat einberufen. Weiterhin ist er derjenige, der das Kaiserreich nach aussen vertritt. Nur er oder jemand den er konkret damit beauftragt hat, kann das Kaiserreich gegenüber Nichtmitgliedern und Feinden des Kaiserreichs vertreten. Er ist Schiedsrichter zwischen den Reichen und Gebieten des Kaiserreichs, wenn diese Streiten, er kann vermitteln, er kann auch dann nach den Massgaben dieser hier gemeinsam vereinbarten Kaiserlichen Rechtsordnung entscheiden, wenn sie sich nicht einig werden.
Sollte der Kaiser aus dem Amt scheiden, so hat er die Möglichkeit, einen Nachfolger oder eine Rangfolge von Nachfolgenden zu bestimmen, über die dann jedoch der Kaiserliche Rat noch zu entscheiden hat. Eine solche Nachfolge kann auch zu Lebens- und Amtszeiten des Kaisers entschieden werden, doch hat ein späterer Kaiserlicher Rat, sofern diese Nachfolge noch nicht begonnen hat, das Recht, diese Entscheidung mit einmütigem Votum zu widerrufen.
Wer vertritt den Kaiser
Im Falle der Abwesenheit des Kaisers kann ihn die Kaiserin vertreten, sollte diese auch nicht zur Verfügung stehen, kann ein vom Kaiser ernannter Stellvertreter diese Rolle ausfüllen. Sollten alle drei nicht zur Verfügung stehen oder erreichbar sein, so kann der Kaiserliche Rat bis zur Behebung dieses Zustands mit qualifizierter Mehrheit einen Ratssprecher wählen, der diese Position solange vertritt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Kaiserliche Rat immer einen Ansprechpartner und die Teile des Kaiserreichs immer einen Schlichter des Friedens unter ihnen haben. Auch steht auf diese Weise immer eine Person an der Spitze des Kaiserlichen Rates, die auf Anfragen, Drohungen oder Vertragsersuchen der noch nicht zum Kaiserreich gehörenden Teile der Welt antworten kann.
3. Was ist der Kaiserliche Rat
Der Kaiserliche Rat ist das höchste Gremium des Kaiserreichs. Herrschende von Teilreichen haben das Recht und die Möglichkeit, ihr Reich dort selbst zu vertreten, oder Vertretende zu entsenden, die Sitz und Stimme in ihrem Namen innehaben. Sie sollen die Vollmacht haben, für ihr Reich zu sprechen und mitzuentscheiden.
Nur wer Teil des Kaiserreichs ist, kann im Kaiserlichen Rat Sitz und Stimme haben. Reiche, die noch nicht zum Kaiserreich gehören, können Beobachter entsenden. Diese dürfen durch Aufstehen um das Wort bitten, das ihnen von der Leitung erteilt werden kann, aber nicht muss. Vertreter der Teile des Kaiserreichs bitten ebenso durch aufstehen um das Wort. Sie haben ein Rederecht, aber Reihenfolge und Zeitpunkt werden von der Leitung des Kaiserlichen Rats entschieden.
Die Leitung des Kaiserlichen Rats hat der Kaiser inne, oder seine Stellvertretung nach Artikel 2.
Durch einmütige Entscheidung des Kaiserlichen Rates (ohne die Stimme der Leitung) kann eine Entscheidung der Leitung des Kaiserlichen Rates aufgehoben werden. Sie ist in diesem Fall solange nichtig, bis eine neue Entscheidung getroffen wurde. Einmütig bedeutet: Alle die sich äussern, stimmen zu.
Entscheidungen des Kaiserlichen Rates werden in der Regel mit qualifizierter Mehrheit, oder einmütig, oder einstimmig, getroffen. Einstimmig heisst: Alle stimmen zu. Einmütig heisst: Niemand stimmt dagegen. Qualifizierte Mehrheit heisst: Die dafür Stimmenden vertreten sowohl die Mehrheit der Reiche und Gebiete als auch die Mehrheit der vernunftbegabten Personen im Kaiserreich. So können weder ein paar grosse Reiche alle kleineren überstimmen, noch einfach mehrere kleine den grossen Reichen Vorschriften machen.
Der Kaiserliche Rat muss jedes Jahr einberufen werden und spätestens drei Monate nachdem ein Drittel der Mitglieder des Kaiserlichen Rates dies verlangt.
Unabhängig vom Kaiserlichen Rat und mit diesem nicht zu verwechseln sind Kaiserliche Berater oder Minister, thematische Diener, die sich einem Thema im Auftrag des Kaisers widmen. Der Kaiser ernennt sie, der Kaiserliche Rat hat aber das Recht sie dann zu befragen, wenn sie sich in der Kaiserstadt aufhalten und ihre Aufgaben es zulassen.
4. Wo gilt das Recht der Teilreiche und Reichsteile, wo das der Priesterschaften
Jedes Teilreich und jeder Reichsteil des Kaiserreichs kann für die Personen ihres eigenen Teils eigene Gesetze, Friedenspflichten oder Strafen festsetzen, sofern sie der Kaiserlichen Rechtsordnung nicht widersprechen.
Völker und Kulturen unterscheiden sich, und so können sie auch viele rechtliche Dinge unterschiedlich regeln, sei es das Strafmass für Diebstahl oder das Recht der Kinder am Erbe ihrer Eltern.
Die Priesterschaften und Religionen im Kaiserreich können für ihre eigenen Mitglieder eigene Regeln, Gebote und Verbote aufstellen, sofern diese der Rechtsordnung des Kaiserreichs und dem Recht des sie umgebenden Teils des Kaiserreichs nicht widersprechen. Disziplinarstrafen innerhalb einer Priesterschaft oder eines Mönchsordens können sie selbst verhängen und weltliche Herren können diese nicht aufheben. Nur höhere Geistliche oder Gremien der selben Religion können eine solche Aufhebung durch Begnadigung entscheiden. Das selbe gilt umgekehrt für den Freispruch einer niederen und die Verurteilung durch eine höhere Instanz.
Entsprechendes gilt für Angehörige eines Heeres aus einem Teilreich, das nur höhere Militärs des entsprechenden Heeres und Teils des Kaiserreiches verurteilen und begnadigen können, sofern das Vergehen nur die Heereszugehörigkeit betrifft.
Wenn Herkunftsland von Tätern und Opfern, Tatland und Urteilsland verschieden sind, ist die höhere Strafe aus Herkunftsland und Tatland vom Urteilsland zur Anwendung zu bringen.
5. Was gilt im ganzen Kaiserreich Karcanon
Kaiserlicher Frieden: Unverbrüchlich gilt die Friedenspflicht der Teilreiche, Reichsteile und ihrer Teilgebiete gegenüber anderen Teilen des Kaiserreichs. Keine Provinz im Kaiserreich darf gegen eine andere Provinz, kein Reich gegen ein anderes Reich im Kaiserreich Krieg führen. Streit zwischen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs ist vor den Kaiserlichen Rat und den Kaiser als Schlichter und Schiedsgericht zu bringen.
Kaiserliche Währung: Teilreiche des Kaiserreichs können ihre eigene Währung haben. Die Währung des Kaiserreiches, die Kaiserlichen Münzen, werden aber in allen Teilen des Kaiserreiches als direktes Zahlungsmittel ohne gesonderte Umtauschpflicht akzeptiert. Der Umtauschwert gegenüber regionalen Währungen, wo ein solcher Umtausch stattfindet, kann von regionalen Teilreichen oder auch einzelnen Münzhändlern selbst festgelegt werden - mindestens aber gelten sie nach dem Gewicht, bei Goldmünzen nach dem Gewicht des Goldes. Wechselgeld aus einer Zahlung mit kaiserlicher Münze kann in örtlicher Münze erfolgen. In jeder Grossstadt oder größeren Burg des Kaiserreiches muss es mindestens eine Umtauschstelle geben, wo man örtliche Münze in kaiserliche Münze tauschen kann.
Kaiserliche Freiheit: Sklaverei ist im ganzen Kaiserreich Karcanon verboten, das gilt auch für den Handel mit Sklaven, die von ausserhalb des Kaisereichs gebracht und nach ausserhalb des Kaiserreichs verkauft werden sollen: Auch solcher Handel darf im Kaiserreich nicht stattfinden.
Wer andere Personen als Besitz handeln und behandeln will, soll seinen ganzen eigenen Besitz verlieren. Wer als Sklave in eine Stadt im Kaiserreich Karcanon kommt, soll damit frei sein.
Kaiserliches Strafrecht: Wer als Person aus dem Kaiserreich nicht als Teil einer staatlichen bewaffneten Einheit und auf Befehl, etwa als Teil eines Heeres, eine Person aus dem Kaiserreich tötet, verstümmelt oder zu töten versucht, soll bestraft werden. Sind Täter und Opfer aus dem selben Teil des Kaiserreichs wo auch die Tat stattfand, so soll dafür das Recht dieses Teils des Kaiserreichs gelten. Sind mit Täter, Opfer und Tatort verschiedene Teile des Kaiserreichs betroffen, so gilt wie oben ausgeführt das Recht des Landes, das die härtere Strafe vorsieht. Eine Begnadigung des Täters kann nach dem Recht des Landes des Opfers oder dem Recht des Ortes der Tat erfolgen, wenn das Opfer oder seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Analoges gilt für Verbrechen wie zum Beispiel Raub, Verrat, Betrug, Erpressung, Entführung oder Diebstahl und andere Vergehen, die in allen Teilreichen des Kaiserreiches zumindest auf irgendeine Weise strafbar sind. Welche Vergehen von diesem Abschnitt der Kaiserlichen Rechtsordnung erfasst werden, kann in einem separaten Katalog erfasst werden.
Kaiserlicher Rechtsschutz: Dinge, die in einem Teilreich ein Vergehen sind, in anderen jedoch nicht und darum von dieser Rechtsordnung nicht erfasst werden, können nur gegen Personen aus diesem Teilreich vorgebracht werden; Personen aus anderen Teilen des Kaiserreichs sind vor Bestrafung nach solchen nur örtlich geltenden Regeln geschützt. Klagen gegen sie können jedoch gegenüber ihrer Obrigkeit oder ihren Herrschenden vorgebracht werden, von den damit beauftragten Vertretern eines Teilreiches auch gegenüber dem Kaiserlichen Rat. Das klagende Teilreich hat jedenfalls das Recht, eine solche Person zur Unerwünschten Person zu erklären und so zum Verlassen aufzufordern.
Kaiserliche Reisefreiheit: Wer als Person aus dem Kaiserreich Karcanon nicht solchermassen namentlich zur Unerwünschten Person in einem Teilreich oder Reichsteil erklärt wurde, hat das Recht, alle Teilreiche zu bereisen, wenn auch nicht alle Orte darin.
Kaiserliche Religionsfreiheit: Alle Religionen, bei denen der Kaiserliche Rat einmütig entscheidet, dass diese Religion im ganzen Kaiserreich ausgeübt werden darf, dürfen im ganzen Kaiserreich ausgeübt und von allen Personen aus dem Kaiserreich verehrt werden. Niemand darf wegen der Anbetung einer solchen Religion im Kaiserreich Karcanon verurteilt werden. Die Religionsfreiheit beinhaltet nicht automatisch das Recht, dass jeder überall für diese Religion auch Tempel oder vergleichbare grosse Anbetungsstätten bauen darf. Es beinhaltet aber das Recht, Schreine dieser Religionen in Privathäusern unterzubringen und religiös zu nutzen. Eine solche Religion ist die Religion des Göttervaters Chnum. Weitere werden vom Kaiserlichen Rat entschieden und in einer eigenen Liste geführt, die allen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs aktualisiert zugesandt wird.
Siehe auch
Rechtslegaten
Erbfolge im Kaiserreich
Regionale Rechte im Kaiserreich Karcanon
Antam: Recht in Antam
Magie in Antam
Silur: Justiz in Silur
Taron don Umn: Strafen in Taron don Umn
[b]Entwurf einer Kaiserlichen Rechtsordnung[/b]
[i]von Elyan von Danrad, dem Rechtslegaten vom Kaiserreich Karcanon in Helion, nach ersten Absprachen mit den Vertretungen aus Gorgonya und Taron don Umn im Kaiserlichen Rat.[/i]
[b]1. Was ist das Kaiserreich Karcanon[/b]
Das Kaiserreich Karcanon ist ein Reich aus Reichen und Gebieten, die sich dem Kaiser oder dem Kaiserreich entweder selbst unterstellt haben oder von ihren Herrschenden dem unterstellt wurden, und allen vernunftbegabten Lebewesen darin. Es steht für die Verteidigung des Lichts und für Frieden durch Verhandlung und Verbindung und Handel zugleich.
Alle Teile des Kaiserreichs erkennen die Rechtsordnung des Kaiserreiches an. Wer vor dieser Rechtsordnung schon Teil des Kaiserreiches Karcanon war, dessen Vertretende können im Kaiserlichen Rat über die Form und Fassung dieser Rechtsordnung mitbestimmen. Wer nach Inkrafttreten dieser Rechtsordnung sich dem Kaiserreich anschließt, erkennt die Gültigkeit dieser Rechtsordnung von vornherein an, kann sich später aber für Mehrheiten im Kaiserlichen Rat einsetzen, diese gemeinsam zu ergänzen oder zu modifizieren.
[b]2. Was ist der Kaiser[/b]
Der Kaiser ist der Souverän der Länder des Kaiserreichs. Er allein kann den Kaiserlichen Rat einberufen. Weiterhin ist er derjenige, der das Kaiserreich nach aussen vertritt. Nur er oder jemand den er konkret damit beauftragt hat, kann das Kaiserreich gegenüber Nichtmitgliedern und Feinden des Kaiserreichs vertreten. Er ist Schiedsrichter zwischen den Reichen und Gebieten des Kaiserreichs, wenn diese Streiten, er kann vermitteln, er kann auch dann nach den Massgaben dieser hier gemeinsam vereinbarten Kaiserlichen Rechtsordnung entscheiden, wenn sie sich nicht einig werden.
Sollte der Kaiser aus dem Amt scheiden, so hat er die Möglichkeit, einen Nachfolger oder eine Rangfolge von Nachfolgenden zu bestimmen, über die dann jedoch der Kaiserliche Rat noch zu entscheiden hat. Eine solche Nachfolge kann auch zu Lebens- und Amtszeiten des Kaisers entschieden werden, doch hat ein späterer Kaiserlicher Rat, sofern diese Nachfolge noch nicht begonnen hat, das Recht, diese Entscheidung mit einmütigem Votum zu widerrufen.
[b]Wer vertritt den Kaiser[/b]
Im Falle der Abwesenheit des Kaisers kann ihn die Kaiserin vertreten, sollte diese auch nicht zur Verfügung stehen, kann ein vom Kaiser ernannter Stellvertreter diese Rolle ausfüllen. Sollten alle drei nicht zur Verfügung stehen oder erreichbar sein, so kann der Kaiserliche Rat bis zur Behebung dieses Zustands mit qualifizierter Mehrheit einen Ratssprecher wählen, der diese Position solange vertritt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Kaiserliche Rat immer einen Ansprechpartner und die Teile des Kaiserreichs immer einen Schlichter des Friedens unter ihnen haben. Auch steht auf diese Weise immer eine Person an der Spitze des Kaiserlichen Rates, die auf Anfragen, Drohungen oder Vertragsersuchen der noch nicht zum Kaiserreich gehörenden Teile der Welt antworten kann.
[b]3. Was ist der Kaiserliche Rat[/b]
Der Kaiserliche Rat ist das höchste Gremium des Kaiserreichs. Herrschende von Teilreichen haben das Recht und die Möglichkeit, ihr Reich dort selbst zu vertreten, oder Vertretende zu entsenden, die Sitz und Stimme in ihrem Namen innehaben. Sie sollen die Vollmacht haben, für ihr Reich zu sprechen und mitzuentscheiden.
Nur wer Teil des Kaiserreichs ist, kann im Kaiserlichen Rat Sitz und Stimme haben. Reiche, die noch nicht zum Kaiserreich gehören, können Beobachter entsenden. Diese dürfen durch Aufstehen um das Wort bitten, das ihnen von der Leitung erteilt werden kann, aber nicht muss. Vertreter der Teile des Kaiserreichs bitten ebenso durch aufstehen um das Wort. Sie haben ein Rederecht, aber Reihenfolge und Zeitpunkt werden von der Leitung des Kaiserlichen Rats entschieden.
Die Leitung des Kaiserlichen Rats hat der Kaiser inne, oder seine Stellvertretung nach Artikel 2.
Durch einmütige Entscheidung des Kaiserlichen Rates (ohne die Stimme der Leitung) kann eine Entscheidung der Leitung des Kaiserlichen Rates aufgehoben werden. Sie ist in diesem Fall solange nichtig, bis eine neue Entscheidung getroffen wurde. Einmütig bedeutet: Alle die sich äussern, stimmen zu.
Entscheidungen des Kaiserlichen Rates werden in der Regel mit qualifizierter Mehrheit, oder einmütig, oder einstimmig, getroffen. Einstimmig heisst: Alle stimmen zu. Einmütig heisst: Niemand stimmt dagegen. Qualifizierte Mehrheit heisst: Die dafür Stimmenden vertreten sowohl die Mehrheit der Reiche und Gebiete als auch die Mehrheit der vernunftbegabten Personen im Kaiserreich. So können weder ein paar grosse Reiche alle kleineren überstimmen, noch einfach mehrere kleine den grossen Reichen Vorschriften machen.
Der Kaiserliche Rat muss jedes Jahr einberufen werden und spätestens drei Monate nachdem ein Drittel der Mitglieder des Kaiserlichen Rates dies verlangt.
Unabhängig vom Kaiserlichen Rat und mit diesem nicht zu verwechseln sind Kaiserliche Berater oder Minister, thematische Diener, die sich einem Thema im Auftrag des Kaisers widmen. Der Kaiser ernennt sie, der Kaiserliche Rat hat aber das Recht sie dann zu befragen, wenn sie sich in der Kaiserstadt aufhalten und ihre Aufgaben es zulassen.
[b]4. Wo gilt das Recht der Teilreiche und Reichsteile, wo das der Priesterschaften[/b]
Jedes Teilreich und jeder Reichsteil des Kaiserreichs kann für die Personen ihres eigenen Teils eigene Gesetze, Friedenspflichten oder Strafen festsetzen, sofern sie der Kaiserlichen Rechtsordnung nicht widersprechen.
Völker und Kulturen unterscheiden sich, und so können sie auch viele rechtliche Dinge unterschiedlich regeln, sei es das Strafmass für Diebstahl oder das Recht der Kinder am Erbe ihrer Eltern.
Die Priesterschaften und Religionen im Kaiserreich können für ihre eigenen Mitglieder eigene Regeln, Gebote und Verbote aufstellen, sofern diese der Rechtsordnung des Kaiserreichs und dem Recht des sie umgebenden Teils des Kaiserreichs nicht widersprechen. Disziplinarstrafen innerhalb einer Priesterschaft oder eines Mönchsordens können sie selbst verhängen und weltliche Herren können diese nicht aufheben. Nur höhere Geistliche oder Gremien der selben Religion können eine solche Aufhebung durch Begnadigung entscheiden. Das selbe gilt umgekehrt für den Freispruch einer niederen und die Verurteilung durch eine höhere Instanz.
Entsprechendes gilt für Angehörige eines Heeres aus einem Teilreich, das nur höhere Militärs des entsprechenden Heeres und Teils des Kaiserreiches verurteilen und begnadigen können, sofern das Vergehen nur die Heereszugehörigkeit betrifft.
Wenn Herkunftsland von Tätern und Opfern, Tatland und Urteilsland verschieden sind, ist die höhere Strafe aus Herkunftsland und Tatland vom Urteilsland zur Anwendung zu bringen.
[b]5. Was gilt im ganzen Kaiserreich Karcanon[/b]
Kaiserlicher Frieden: Unverbrüchlich gilt die Friedenspflicht der Teilreiche, Reichsteile und ihrer Teilgebiete gegenüber anderen Teilen des Kaiserreichs. Keine Provinz im Kaiserreich darf gegen eine andere Provinz, kein Reich gegen ein anderes Reich im Kaiserreich Krieg führen. Streit zwischen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs ist vor den Kaiserlichen Rat und den Kaiser als Schlichter und Schiedsgericht zu bringen.
Kaiserliche Währung: Teilreiche des Kaiserreichs können ihre eigene Währung haben. Die Währung des Kaiserreiches, die Kaiserlichen Münzen, werden aber in allen Teilen des Kaiserreiches als direktes Zahlungsmittel ohne gesonderte Umtauschpflicht akzeptiert. Der Umtauschwert gegenüber regionalen Währungen, wo ein solcher Umtausch stattfindet, kann von regionalen Teilreichen oder auch einzelnen Münzhändlern selbst festgelegt werden - mindestens aber gelten sie nach dem Gewicht, bei Goldmünzen nach dem Gewicht des Goldes. Wechselgeld aus einer Zahlung mit kaiserlicher Münze kann in örtlicher Münze erfolgen. In jeder Grossstadt oder größeren Burg des Kaiserreiches muss es mindestens eine Umtauschstelle geben, wo man örtliche Münze in kaiserliche Münze tauschen kann.
Kaiserliche Freiheit: Sklaverei ist im ganzen Kaiserreich Karcanon verboten, das gilt auch für den Handel mit Sklaven, die von ausserhalb des Kaisereichs gebracht und nach ausserhalb des Kaiserreichs verkauft werden sollen: Auch solcher Handel darf im Kaiserreich nicht stattfinden.
Wer andere Personen als Besitz handeln und behandeln will, soll seinen ganzen eigenen Besitz verlieren. Wer als Sklave in eine Stadt im Kaiserreich Karcanon kommt, soll damit frei sein.
Kaiserliches Strafrecht: Wer als Person aus dem Kaiserreich nicht als Teil einer staatlichen bewaffneten Einheit und auf Befehl, etwa als Teil eines Heeres, eine Person aus dem Kaiserreich tötet, verstümmelt oder zu töten versucht, soll bestraft werden. Sind Täter und Opfer aus dem selben Teil des Kaiserreichs wo auch die Tat stattfand, so soll dafür das Recht dieses Teils des Kaiserreichs gelten. Sind mit Täter, Opfer und Tatort verschiedene Teile des Kaiserreichs betroffen, so gilt wie oben ausgeführt das Recht des Landes, das die härtere Strafe vorsieht. Eine Begnadigung des Täters kann nach dem Recht des Landes des Opfers oder dem Recht des Ortes der Tat erfolgen, wenn das Opfer oder seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Analoges gilt für Verbrechen wie zum Beispiel Raub, Verrat, Betrug, Erpressung, Entführung oder Diebstahl und andere Vergehen, die in allen Teilreichen des Kaiserreiches zumindest auf irgendeine Weise strafbar sind. Welche Vergehen von diesem Abschnitt der Kaiserlichen Rechtsordnung erfasst werden, kann in einem separaten Katalog erfasst werden.
Kaiserlicher Rechtsschutz: Dinge, die in einem Teilreich ein Vergehen sind, in anderen jedoch nicht und darum von dieser Rechtsordnung nicht erfasst werden, können nur gegen Personen aus diesem Teilreich vorgebracht werden; Personen aus anderen Teilen des Kaiserreichs sind vor Bestrafung nach solchen nur örtlich geltenden Regeln geschützt. Klagen gegen sie können jedoch gegenüber ihrer Obrigkeit oder ihren Herrschenden vorgebracht werden, von den damit beauftragten Vertretern eines Teilreiches auch gegenüber dem Kaiserlichen Rat. Das klagende Teilreich hat jedenfalls das Recht, eine solche Person zur Unerwünschten Person zu erklären und so zum Verlassen aufzufordern.
Kaiserliche Reisefreiheit: Wer als Person aus dem Kaiserreich Karcanon nicht solchermassen namentlich zur Unerwünschten Person in einem Teilreich oder Reichsteil erklärt wurde, hat das Recht, alle Teilreiche zu bereisen, wenn auch nicht alle Orte darin.
Kaiserliche Religionsfreiheit: Alle Religionen, bei denen der Kaiserliche Rat einmütig entscheidet, dass diese Religion im ganzen Kaiserreich ausgeübt werden darf, dürfen im ganzen Kaiserreich ausgeübt und von allen Personen aus dem Kaiserreich verehrt werden. Niemand darf wegen der Anbetung einer solchen Religion im Kaiserreich Karcanon verurteilt werden. Die Religionsfreiheit beinhaltet nicht automatisch das Recht, dass jeder überall für diese Religion auch Tempel oder vergleichbare grosse Anbetungsstätten bauen darf. Es beinhaltet aber das Recht, Schreine dieser Religionen in Privathäusern unterzubringen und religiös zu nutzen. Eine solche Religion ist die Religion des Göttervaters Chnum. Weitere werden vom Kaiserlichen Rat entschieden und in einer eigenen Liste geführt, die allen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs aktualisiert zugesandt wird.
[b]Siehe auch[/b]
Rechtslegaten
Erbfolge im Kaiserreich
[b]Regionale Rechte im Kaiserreich Karcanon[/b]
Antam: Recht in Antam
Magie in Antam
Silur: Justiz in Silur
Taron don Umn: Strafen in Taron don Umn