von Merhan » Di Jan 07, 2025 7:30 pm
Herzogin Anlinde von Fuchsal,
Vertreterin Silurs im Kaiserlichen Rat,
im Einhornmond 444 n.P.
In einer Sitzung des Kaiserlichen Rates reagiert Anlinde von Fuchsal auf den veröffentlichten Entwurf der Kaiserliche Rechtsordnung. Dabei lehnt sie den bestehenden Text ab und äußert Änderungswünsche. Im Rat erläutert sie, unter Einhaltung des Zeremoniells den Standpunkt Silurs:
Silur lehnt den Entwurf der Kaiserlichen Rechtsordnung: „Entwurf einer Kaiserlichen Rechtsordnung von Elyan von Danrad, dem Rechtslegaten vom Kaiserreich Karcanon in Helion, nach ersten Absprachen mit den Vertretungen aus Gorgonya und Taron don Umn im Kaiserlichen Rat“ ab und unterbreitet Änderungsvorschläge:
1
Um eine Ablehnung durch Silur zu vermeiden sind folgende Änderungen wie aufgeführt oder sinngemäß erforderlich:
1.1
Aktuelle Fassung:
fehlt
Ergänzung:
1. Was ist das Kaiserreich Karcanon, als Abschluss des ersten Absatzes: „Die kulturelle Vielfalt des Kaiserreiches ist geschützt.“
Begründung:
Silur sieht in der kulturellen Vielfalt des Kaiserreiches, welche sich in kultureller Schwerpunktsetzung von Reichen und Gebieten in Bereichen wie Kampf, Technologie, Religion und Magie äußert einen kostbaren, die Individualität der Glieder des Kaiserreiches beschreibenden und das Kaiserreich im Ganzen stärkenden Wert, der für Silur nicht veräußerbar ist.
1.2
Aktuelle Fassung:
2. Was ist der Kaiser "Er (der Kaiser) allein kann den Kaiserlichen Rat einberufen."
Änderung:
„Er (der Kaiser) beruft den Kaiserlichen Rat ein.“
Begründung:
Die Einberufung des Kaiserlichen Rates ist keine Option sondern eine Pflicht, die dem Kaiser oder seinem Stellvertreter entsprechend 1.6 hier obliegen soll.
1.3
Aktuelle Fassung:
2. Was ist der Kaiser "Er (der Kaiser) ist Schiedsrichter zwischen den Reichen und Gebieten des Kaiserreichs, wenn diese Streiten, er kann vermitteln, er kann auch dann nach den Maßgaben dieser hier gemeinsam vereinbarten Kaiserlichen Rechtsordnung entscheiden, wenn sie sich nicht einig werden."
und
Aktuelle Fassung:
5. Was gilt im ganzen Kaiserreich Karcanon Kaiserlicher Frieden "Streit zwischen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs ist vor den Kaiserlichen Rat und den Kaiser als Schlichter und Schiedsgericht zu bringen."
Änderung:
Das ist eine Dopplung. Die erste Passage soll lauten „Er (der Kaiser) ist Hüter des Kaiserlichen Friedens“. Der Passus im Abschnitt Kaiserlicher Frieden soll lauten „Streit zwischen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs soll zunächst vom Kaiser geschlichtet werden und, wenn das misslingt, vor den Kaiserlichen Rat als Schiedsgericht gebracht werden."
Begründung:
Damit ist die Rolle des Kaisers als Friedenshüter bestimmt und ein eindeutiger Verfahrensweg von Schlichtung zu Schiedsgericht gegeben.
1.4
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat "Vertreter der Teile des Kaiserreichs bitten ebenso durch Aufstehen um das Wort. Sie haben ein Rederecht, aber Reihenfolge und Zeitpunkt werden von der Leitung des Kaiserlichen Rats entschieden."
Änderung:
Die Passage "..., aber Reihenfolge und Zeitpunkt werden von der Leitung des Kaiserlichen Rats entschieden." soll gestrichen werden.
Begründung:
Es darf für den Kaiser, die Kaiserin oder einen Stellvertreter keine Möglichkeit geben, Stimmen aus dem Kaiserreich im Kaiserlichen Rat zum Schweigen zu bringen oder von Abstimmungen auszuschließen.
1.5
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat „Durch einmütige Entscheidung des Kaiserlichen Rates (ohne die Stimme der Leitung)...“
Änderung:
„...(ohne die Stimme der Leitung und die Stimmen der ihnen unterstellten Gebiete)...“
Begründung:
Dem Kaiserlichen Rate darf die Möglichkeit, Entscheidungen seiner Leitung, also des Kaisers, der Kaiserin oder eines vom Kaiser bestimmten Stellvertreters aufzuheben nicht dadurch genommen werden, dass die der Leitung unterstellte Gebiete die Möglichkeit haben im Sinne der Leitung votieren.
1.6
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat "Der Kaiserliche Rat muss jedes Jahr einberufen werden und spätestens drei Monate nachdem ein Drittel der Mitglieder des Kaiserlichen Rates dies verlangt."
Gewünschte Änderung:
„Der Kaiserliche Rat wird vom Kaiser, im Verhinderungsfall von der Kaiserin, im Verhinderungsfall durch den vom Kaiser benannten Stellvertreter, im Verhinderungsfall vom Ratssprecher des bestehenden Rates jährlich im Widdermond für das neue Jahr einberufen. Der Rat des alten Jahres wird erst im zusammengetretenen neuen Rat aufgelöst.“
Begründung:
Der Kaiserliche Rat soll jedes Jahr zwingend neu entstehen, der alte bleibt bis dahin bestehen. Siehe auch 1.2 hier. Es darf keine Zeit ohne Kaiserlichen Rat geben. Als Organ der Reiche und Gebiete des Kaiserreiches und damit letztendlich der Einwohner des Kaiserreiches ist seine dauernde Mitwirkung bei der Regierung des Kaiserreiches unabdingbar erforderlich.
2
Wünschenswert, aber für eine Zustimmung, Stimmenthaltung oder Schweigen Silurs in der Abstimmung nicht erforderlich sind folgende Änderungen:
2.1
Aktuelle Fassung:
Wer vertritt den Kaiser „...der noch nicht zum Kaiserreich gehörenden Teile der Welt...“
Gewünschte Änderung:
„...der Weltteile außerhalb des Kaiserreiches...''
und
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat „...Reiche, die noch nicht zum Kaiserreich gehören...“
Gewünschte Änderung:
das "noch" streichen
Begründung:
Der aktuelle Text erhebt den Anspruch, das Kaiserreich muss ganz Myra umfassen. Auch wenn das ein Ideal von Teilen des Kaiserreiches ist dürften daraus entstehende Konflikte kontraproduktiv für die künftige Entwicklung des Kaiserreiches und das ausgerufene Friedensziel sein.
2.2
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat „... Unabhängig vom Kaiserlichen Rat und mit diesem nicht zu verwechseln sind Kaiserliche Berater oder Minister, thematische Diener, die sich einem Thema im Auftrag des Kaisers widmen. Der Kaiser ernennt sie, der Kaiserliche Rat hat aber das Recht sie dann zu befragen, wenn sie sich in der Kaiserstadt aufhalten und ihre Aufgaben es zulassen."
Gewünschte Änderung:
„...der Kaiserliche Rat hat das Recht sie dann zu befragen, wenn sie sich in der Kaiserstadt aufhalten und ihre Aufgaben es zulassen oder sie einmal im Jahr postalisch zu ihren Aufgaben zu befragen."
Begründung:
Die Kontrolle von Kaiserlichen Beratern oder Ministern oder thematischer Dienern muss dem Kaiserlichen Rat auch in deren Abwesenheit und in Jahren, in denen sie beschäftigt sind möglich sein.
2.3
Aktuelle Fassung:
4. Wo gilt das Recht der Teilreiche und Reichsteile, wo das der Priesterschaften "Wenn Herkunftsland von Tätern und Opfern, Tatland und Urteilsland verschieden sind, ist die höhere Strafe aus Herkunftsland und Tatland vom Urteilsland zur Anwendung zu bringen."
und
Aktuelle Fassung:
Kaiserliches Strafrecht „Sind Täter und Opfer aus dem selben Teil des Kaiserreichs wo auch die Tat stattfand, so soll dafür das Recht dieses Teils des Kaiserreichs gelten. Sind mit Täter, Opfer und Tatort verschiedene Teile des Kaiserreichs betroffen, so gilt wie oben ausgeführt das Recht des Landes, das die härtere Strafe vorsieht. Eine Begnadigung des Täters kann nach dem Recht des Landes des Opfers oder dem Recht des Ortes der Tat erfolgen, wenn das Opfer oder seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.“
Gewünschte Änderung:
Das ist eine Dopplung. Die erste Passage kann entfallen. Der Passus im Absatz Kaiserliches Strafrecht soll lauten „Es ist primär das Kaiserliche Recht und sekundär lokales Recht des Tatortes anzuwenden.“
Begründung:
Das Kaiserliche Recht ist primär, weil kaiserreichsweit gültig und gemeinsam beschlossen. Lokales Recht wird, wenn das Kaiserliche Recht nicht anwendbar ist von allen Streitparteien durch Aufenthalt an diesem Ort anerkannt.
2.4
Aktuelle Fassung:
Kaiserlicher Rechtsschutz: (kompletter Artikel)
Gewünschte Änderung:
Streichen
Begründung:
Siehe 2.3 hier
2.5
Aktuelle Fassung:
Kaiserliche Religionsfreiheit „Eine solche Religion ist die Religion des Göttervaters Chnum.“
Gewünschte Änderung:
„Solche Religionen sind die Religionen von Chnum und Dena.“
Begründung:
Dena ist in Silur, gleich dem in vielen Reichen und Gebieten des Kaiserreiches verehrten Chnum Göttin einer Mehrheit des Volkes eines Reiches. Ihrer Religion soll von Anfang an gleiches Recht zustehen.
[size=150]Herzogin Anlinde von Fuchsal,
Vertreterin Silurs im Kaiserlichen Rat,
im Einhornmond 444 n.P.[/size]
In einer Sitzung des Kaiserlichen Rates reagiert Anlinde von Fuchsal auf den veröffentlichten Entwurf der Kaiserliche Rechtsordnung. Dabei lehnt sie den bestehenden Text ab und äußert Änderungswünsche. Im Rat erläutert sie, unter Einhaltung des Zeremoniells den Standpunkt Silurs:
Silur lehnt den Entwurf der Kaiserlichen Rechtsordnung: „Entwurf einer Kaiserlichen Rechtsordnung von Elyan von Danrad, dem Rechtslegaten vom Kaiserreich Karcanon in Helion, nach ersten Absprachen mit den Vertretungen aus Gorgonya und Taron don Umn im Kaiserlichen Rat“ ab und unterbreitet Änderungsvorschläge:
[size=150]1
Um eine Ablehnung durch Silur zu vermeiden sind folgende Änderungen wie aufgeführt oder sinngemäß erforderlich:[/size]
1.1
Aktuelle Fassung:
fehlt
Ergänzung:
1. Was ist das Kaiserreich Karcanon, als Abschluss des ersten Absatzes: „Die kulturelle Vielfalt des Kaiserreiches ist geschützt.“
Begründung:
Silur sieht in der kulturellen Vielfalt des Kaiserreiches, welche sich in kultureller Schwerpunktsetzung von Reichen und Gebieten in Bereichen wie Kampf, Technologie, Religion und Magie äußert einen kostbaren, die Individualität der Glieder des Kaiserreiches beschreibenden und das Kaiserreich im Ganzen stärkenden Wert, der für Silur nicht veräußerbar ist.
1.2
Aktuelle Fassung:
2. Was ist der Kaiser "Er (der Kaiser) allein kann den Kaiserlichen Rat einberufen."
Änderung:
„Er (der Kaiser) beruft den Kaiserlichen Rat ein.“
Begründung:
Die Einberufung des Kaiserlichen Rates ist keine Option sondern eine Pflicht, die dem Kaiser oder seinem Stellvertreter entsprechend 1.6 hier obliegen soll.
1.3
Aktuelle Fassung:
2. Was ist der Kaiser "Er (der Kaiser) ist Schiedsrichter zwischen den Reichen und Gebieten des Kaiserreichs, wenn diese Streiten, er kann vermitteln, er kann auch dann nach den Maßgaben dieser hier gemeinsam vereinbarten Kaiserlichen Rechtsordnung entscheiden, wenn sie sich nicht einig werden."
und
Aktuelle Fassung:
5. Was gilt im ganzen Kaiserreich Karcanon Kaiserlicher Frieden "Streit zwischen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs ist vor den Kaiserlichen Rat und den Kaiser als Schlichter und Schiedsgericht zu bringen."
Änderung:
Das ist eine Dopplung. Die erste Passage soll lauten „Er (der Kaiser) ist Hüter des Kaiserlichen Friedens“. Der Passus im Abschnitt Kaiserlicher Frieden soll lauten „Streit zwischen Teilreichen und Reichsteilen des Kaiserreichs soll zunächst vom Kaiser geschlichtet werden und, wenn das misslingt, vor den Kaiserlichen Rat als Schiedsgericht gebracht werden."
Begründung:
Damit ist die Rolle des Kaisers als Friedenshüter bestimmt und ein eindeutiger Verfahrensweg von Schlichtung zu Schiedsgericht gegeben.
1.4
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat "Vertreter der Teile des Kaiserreichs bitten ebenso durch Aufstehen um das Wort. Sie haben ein Rederecht, aber Reihenfolge und Zeitpunkt werden von der Leitung des Kaiserlichen Rats entschieden."
Änderung:
Die Passage "..., aber Reihenfolge und Zeitpunkt werden von der Leitung des Kaiserlichen Rats entschieden." soll gestrichen werden.
Begründung:
Es darf für den Kaiser, die Kaiserin oder einen Stellvertreter keine Möglichkeit geben, Stimmen aus dem Kaiserreich im Kaiserlichen Rat zum Schweigen zu bringen oder von Abstimmungen auszuschließen.
1.5
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat „Durch einmütige Entscheidung des Kaiserlichen Rates (ohne die Stimme der Leitung)...“
Änderung:
„...(ohne die Stimme der Leitung und die Stimmen der ihnen unterstellten Gebiete)...“
Begründung:
Dem Kaiserlichen Rate darf die Möglichkeit, Entscheidungen seiner Leitung, also des Kaisers, der Kaiserin oder eines vom Kaiser bestimmten Stellvertreters aufzuheben nicht dadurch genommen werden, dass die der Leitung unterstellte Gebiete die Möglichkeit haben im Sinne der Leitung votieren.
1.6
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat "Der Kaiserliche Rat muss jedes Jahr einberufen werden und spätestens drei Monate nachdem ein Drittel der Mitglieder des Kaiserlichen Rates dies verlangt."
Gewünschte Änderung:
„Der Kaiserliche Rat wird vom Kaiser, im Verhinderungsfall von der Kaiserin, im Verhinderungsfall durch den vom Kaiser benannten Stellvertreter, im Verhinderungsfall vom Ratssprecher des bestehenden Rates jährlich im Widdermond für das neue Jahr einberufen. Der Rat des alten Jahres wird erst im zusammengetretenen neuen Rat aufgelöst.“
Begründung:
Der Kaiserliche Rat soll jedes Jahr zwingend neu entstehen, der alte bleibt bis dahin bestehen. Siehe auch 1.2 hier. Es darf keine Zeit ohne Kaiserlichen Rat geben. Als Organ der Reiche und Gebiete des Kaiserreiches und damit letztendlich der Einwohner des Kaiserreiches ist seine dauernde Mitwirkung bei der Regierung des Kaiserreiches unabdingbar erforderlich.
[size=150]2
Wünschenswert, aber für eine Zustimmung, Stimmenthaltung oder Schweigen Silurs in der Abstimmung nicht erforderlich sind folgende Änderungen:[/size]
2.1
Aktuelle Fassung:
Wer vertritt den Kaiser „...der noch nicht zum Kaiserreich gehörenden Teile der Welt...“
Gewünschte Änderung:
„...der Weltteile außerhalb des Kaiserreiches...''
und
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat „...Reiche, die noch nicht zum Kaiserreich gehören...“
Gewünschte Änderung:
das "noch" streichen
Begründung:
Der aktuelle Text erhebt den Anspruch, das Kaiserreich muss ganz Myra umfassen. Auch wenn das ein Ideal von Teilen des Kaiserreiches ist dürften daraus entstehende Konflikte kontraproduktiv für die künftige Entwicklung des Kaiserreiches und das ausgerufene Friedensziel sein.
2.2
Aktuelle Fassung:
3. Was ist der Kaiserliche Rat „... Unabhängig vom Kaiserlichen Rat und mit diesem nicht zu verwechseln sind Kaiserliche Berater oder Minister, thematische Diener, die sich einem Thema im Auftrag des Kaisers widmen. Der Kaiser ernennt sie, der Kaiserliche Rat hat aber das Recht sie dann zu befragen, wenn sie sich in der Kaiserstadt aufhalten und ihre Aufgaben es zulassen."
Gewünschte Änderung:
„...der Kaiserliche Rat hat das Recht sie dann zu befragen, wenn sie sich in der Kaiserstadt aufhalten und ihre Aufgaben es zulassen oder sie einmal im Jahr postalisch zu ihren Aufgaben zu befragen."
Begründung:
Die Kontrolle von Kaiserlichen Beratern oder Ministern oder thematischer Dienern muss dem Kaiserlichen Rat auch in deren Abwesenheit und in Jahren, in denen sie beschäftigt sind möglich sein.
2.3
Aktuelle Fassung:
4. Wo gilt das Recht der Teilreiche und Reichsteile, wo das der Priesterschaften "Wenn Herkunftsland von Tätern und Opfern, Tatland und Urteilsland verschieden sind, ist die höhere Strafe aus Herkunftsland und Tatland vom Urteilsland zur Anwendung zu bringen."
und
Aktuelle Fassung:
Kaiserliches Strafrecht „Sind Täter und Opfer aus dem selben Teil des Kaiserreichs wo auch die Tat stattfand, so soll dafür das Recht dieses Teils des Kaiserreichs gelten. Sind mit Täter, Opfer und Tatort verschiedene Teile des Kaiserreichs betroffen, so gilt wie oben ausgeführt das Recht des Landes, das die härtere Strafe vorsieht. Eine Begnadigung des Täters kann nach dem Recht des Landes des Opfers oder dem Recht des Ortes der Tat erfolgen, wenn das Opfer oder seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.“
Gewünschte Änderung:
Das ist eine Dopplung. Die erste Passage kann entfallen. Der Passus im Absatz Kaiserliches Strafrecht soll lauten „Es ist primär das Kaiserliche Recht und sekundär lokales Recht des Tatortes anzuwenden.“
Begründung:
Das Kaiserliche Recht ist primär, weil kaiserreichsweit gültig und gemeinsam beschlossen. Lokales Recht wird, wenn das Kaiserliche Recht nicht anwendbar ist von allen Streitparteien durch Aufenthalt an diesem Ort anerkannt.
2.4
Aktuelle Fassung:
Kaiserlicher Rechtsschutz: (kompletter Artikel)
Gewünschte Änderung:
Streichen
Begründung:
Siehe 2.3 hier
2.5
Aktuelle Fassung:
Kaiserliche Religionsfreiheit „Eine solche Religion ist die Religion des Göttervaters Chnum.“
Gewünschte Änderung:
„Solche Religionen sind die Religionen von Chnum und Dena.“
Begründung:
Dena ist in Silur, gleich dem in vielen Reichen und Gebieten des Kaiserreiches verehrten Chnum Göttin einer Mehrheit des Volkes eines Reiches. Ihrer Religion soll von Anfang an gleiches Recht zustehen.